RS Vwgh 1994/3/24 94/16/0028

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z3;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0029

Rechtssatz

Bei einer Arbeiterwohnstätte darf die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, zweiter Teil, Grunderwerbsteuer, zu § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955, Ergänzung H 8/1 H Abs 2). Als Nutzfläche einer Wohnung (oder eines Geschäftsraumes) gilt die Gesamtnutzfläche abzüglich der Wandstärke; unter anderem waren Kellerräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet waren, bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Hinweis: Fellner, aaO letzter Absatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160028.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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