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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0029Rechtssatz
Bei einer Arbeiterwohnstätte darf die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, zweiter Teil, Grunderwerbsteuer, zu § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955, Ergänzung H 8/1 H Abs 2). Als Nutzfläche einer Wohnung (oder eines Geschäftsraumes) gilt die Gesamtnutzfläche abzüglich der Wandstärke; unter anderem waren Kellerräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet waren, bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Hinweis: Fellner, aaO letzter Absatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160028.X01Im RIS seit
18.05.2001