RS Vwgh 1994/3/24 92/18/0176

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0181

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß einen verantwortlichen Beauftragten nur die zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs 1 VStG bestellen können, begegnet im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 VStG keinen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180176.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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