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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0181Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß einen verantwortlichen Beauftragten nur die zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs 1 VStG bestellen können, begegnet im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 VStG keinen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180176.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016