RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
GmbHG §76;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/8, S 631-633;

Rechtssatz

Zum Entgelt gemäß § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, um diese zu erhalten (Hinweis E 6.5.1993, 92/16/0069; E 25.2.1993, 92/16/0159). Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160130.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten