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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §34Leitsatz
ZPO §530 Abs1 Z7 (§§34, 35 VerfGG); Zweifel an der Beweiswürdigung kein WiederaufnahmegrundRechtssatz
Im damaligen Beschwerdeverfahren wurde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei verzichtet, weil dem Verfassungsgerichtshof auf Grund der ihm damals vorliegenden Beweise der Sachverhalt ausreichend geklärt erschien.
Der Antragsteller zieht in Wahrheit die seinerzeitige Beweiswürdigung in Zweifel. Das aber stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Antrag war daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B734.1988Dokumentnummer
JFR_10119073_88B00734_01