RS Vfgh 1988/9/27 B734/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

ZPO §530 Abs1 Z7 (§§34, 35 VerfGG); Zweifel an der Beweiswürdigung kein Wiederaufnahmegrund

Rechtssatz

Im damaligen Beschwerdeverfahren wurde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei verzichtet, weil dem Verfassungsgerichtshof auf Grund der ihm damals vorliegenden Beweise der Sachverhalt ausreichend geklärt erschien.

Der Antragsteller zieht in Wahrheit die seinerzeitige Beweiswürdigung in Zweifel. Das aber stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Antrag war daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 734/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1988 B 734/88

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B734.1988

Dokumentnummer

JFR_10119073_88B00734_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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