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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1994/9, S 714-717;Rechtssatz
Bei Verträgen auf bestimmte Dauer ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160133.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009