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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat der Fremde nicht dargetan, daß er seinen Reisepaß ordnungsgemäß (vor dem Zugriff durch Dritte) gesichert verwahrt gehabt habe, so kann sein Verschulden an seinem im Grunde des § 82 Abs 1 Z 3 FrG 1993 unbefugten Aufenthalt in Österreich nicht verneint werden. Zu entlasten vermag den Fremden in diesem Zusammenhang auch nicht die alsbaldige Erstattung einer Verlustanzeige und die daran anschließende Antragstellung betreffend einen neuen Reisepaß noch auch der Umstand, daß der Fremde sein Reisedokument nicht selbst in seine Heimat (hier: Türkei) gesendet hat.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180586.X01Im RIS seit
12.06.2001