RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0059

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde ohne Angabe von Erkenntnisquellen ihrer Entscheidung zugrundegelegte Umstand, daß Pakistan seit Herbst 1988 wieder ein demkokratischer Staat sei und daß die staatlichen Stellen rein formell aufgrund der Gesetze alle Bürger gleich behandelten sowie daß eine Verfolgung der Mitglieder der "PPP" nach den Mitteilungen der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad ausgeschlossen werden könne, hätte dem Asylwerber vorgehalten werden müssen. Die belangte Behörde kann nicht davon ausgehen, daß dem Asylwerber das innenpolitische Geschehen in seinem Heimatland, das sich vor seiner Ausreise ereignet hat bekannt sein muß. Vielmehr muß gemäß § 45 Abs 3 AVG jeder Partei insbesondere Gelegenheit geboten werden, sich über die als offenkundig behandelten Tatsachen und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190059.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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