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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; VStG §39 Abs1 und Abs2; vorläufige Beschlagnahme pyrotechnischer Artikel in denkmöglicher Anwendung des §39 Abs2 VStG iVm. §369 Abs1 GewO; Verletzung im Eigentumsrecht durch die - bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides - gesetzlose Fortdauer der BeschlagnahmeRechtssatz
Beschlagnahme gemäß §39 Abs2 VStG als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor Verfassungsgerichtshof bekämpfbar.
Die Prozeßvoraussetzungen fielen auch nach Beschwerdeerhebung nicht etwa dadurch weg, daß die Behörde in der Folge einen auf §39 Abs1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheid erließ. Dieser deckt wohl ab seiner Zustellung an den Beschwerdeführer die Beschlagnahme, spricht jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der bis zu seiner Erlassung erfolgten faktischen Maßnahmen ab.
Keine Bedenken gegen PyrotechnikG.
Es ist geradezu selbstverständlich, für gefährlichere Gegenstände strengere Vorschriften zu statuieren und (bei einer - zulässigen - Durchschnittsbetrachtung) die Gefährlichkeit vom Gewicht der Feuerwerkskörper abzuleiten.
Daß die Organe der belangten Behörde bei ihrem Vorgehen am 23.12.87 vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §146 GewO ausgegangen sind und wegen Gefahr im Verzug iSd §39 Abs2 VStG iVm §369 Abs1 GewO die pyrotechnischen Artikel vorläufig in Beschlag nahmen, ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eine durchaus denkmögliche Anwendung des Gesetzes.
Keine Verletzung des Eigentumsrechtes.
Denkmögliche Annahme eines Verstoßes gegen das PyrotechnikG; vorläufige Beschlagnahme pyrotechnischer Artikel gemäß §39 Abs2 VStG 1950 daher gerechtfertigt.
Solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, die als solche vom Verfassungsgerichtshof darauf zu untersuchen ist, ob sie mangels einer gesetzlichen Grundlage oder wegen einer der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Denkunmöglichkeit der Gesetzesanwendung in das Eigentumsrecht eingreift (vgl. VfGH 12.03.88 B942/87).
Auch unter Berücksichtigung der Feiertage wäre die belangte Behörde spätestens am 07.01.88 in der Lage und daher auch verpflichtet gewesen, über den fortdauernden Grundrechtseingriff der Beschlagnahme durch Bescheid abzusprechen. Denn zu diesem Zeitpunkt mußte ihr ein Urteil darüber möglich sein, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §39 Abs1 VStG vorlagen. Die Behörde hat dadurch, daß sie die Beschlagnahme über den Zeitpunkt hinaus aufrecht erhielt, zu dem sie einen Beschlagnahmebescheid hätte erlassen müssen, einen Fehler begangen, welcher der Gesetzlosigkeit gleichzusetzen ist (vgl. VfGH 12.03.88 B942/87) und den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf sein Eigentum verletzt.
Ende der Eigentumsverletzung durch Erlassung des Bescheides gemäß §39 Abs1 VStG.
Aufrechterhaltung einer gemäß §39 Abs2 VStG durchgeführten Beschlagnahme pyrotechnischer Artikel über den Zeitpunkt hinaus, ab dem Beschlagnahmebescheid gemäß §39 Abs1 VStG erlassen hätte werden müssen; Fortdauer der Eigentumsverletzung bis zur Bescheiderlassung.
Ende der Eigentumsverletzung durch eine verfassungswidrige Beschlagnahme mit Zustellung des Beschlagnahmebescheides.
Ab diesem Zeitpunkt deckt der Bescheid die Beschlagnahme; wäre sie rechtswidrig, fiele das diesem Bescheid zur Last. Aus diesem Grund kann hier - anders als im Fall, der mit dem wiederholt zitierten hg. Erk. B942/87 abgeschlossen wurde - die (allein angefochtene) vorläufige Beschlagnahme vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden.
Abweisung einer Beschwerde gegen vorläufige Beschlagnahme, Feststellung der Eigentumsverletzung hinsichtlich Fortdauer der Beschlagnahme.
Teilweise Abtretung der Beschwerde.
Gegenseitige Aufhebung der Kosten.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Abtretung, VfGH / Prüfungsmaßstab, BeschlagnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B159.1988Dokumentnummer
JFR_10119073_88B00159_01