RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/9, S 714-717;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0040 E 16. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160133.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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