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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §16;Rechtssatz
Die - aus völkerrechtlichen Gründen erforderliche - Anknüpfung des Gebührenrechts an sachliche Momente zum Inland erfolgt hinsichtlich der im § 33 GebG 1957 geregelten Rechtsgebühren abschließend im § 16 GebG 1957 (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0174). Aus dem Bedeutungszusammemhang der hier maßgeblichen abgabenrechtlichen Bestimmungen erfolgt dabei keineswegs, daß unter dem im § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG gebrauchten Begriff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung allein österreichische Gesellschaften gemeint sind. Obgleich sich die Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht jedenfalls allein am Inhalt des Handelsrechtes zu orientieren hat, ist auch aus dem (österreichischen) GmbH-Recht nicht zu entnehmen, daß es sich bei einer GmbH allein um ein in einem inländischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft handeln kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160026.X03Im RIS seit
11.07.2001