RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0065 3

Stammrechtssatz

Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des G zu gewährleisten (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160187.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten