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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §19 Abs1;Rechtssatz
Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) - im dritten Abschnitt des GebG unterliegen nicht Schriften einer Gebühr, sondern beurkundete Rechtsgeschäfte (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 19, BI) - mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt, oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäft verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr gemäß § 19 Abs 1 GebG in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160129.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010