RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0129

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §19 Abs1;

Rechtssatz

Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) - im dritten Abschnitt des GebG unterliegen nicht Schriften einer Gebühr, sondern beurkundete Rechtsgeschäfte (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 19, BI) - mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt, oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäft verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr gemäß § 19 Abs 1 GebG in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160129.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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