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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Der Vorsatz des Beschuldigten, die zollamtliche Behandlung der eingeführten Gegenstände (hier Schmuckstücke) zu vereiteln, folgt zwingend daraus, daß er dem Zollorgan gegenüber eine unrichtige Erklärung abgegeben hat, also aus der Tat selbst (dolus ex re); (Hinweis E 17.10.1985, 85/16/0051, VwSlg 6041 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160092.X04Im RIS seit
20.11.2000