RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/8, S 631-633;

Rechtssatz

Da nach § 17 Abs 1 zweiter Satz GebG zum Urkundeninhalt auch der Inhalt einer Schrift zählt, die durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird (Hinweis Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Textziffer I zu § 17 GebG, 2T/1Y), ist auch der Inhalt der Zusatzvereinbarung (hier zu einem Vertrag über die Abtretung des Geschäftsanteils an einer GmbH) für die Festsetzung der Gebühr maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160130.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten