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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/8, S 631-633;Rechtssatz
Da nach § 17 Abs 1 zweiter Satz GebG zum Urkundeninhalt auch der Inhalt einer Schrift zählt, die durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird (Hinweis Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Textziffer I zu § 17 GebG, 2T/1Y), ist auch der Inhalt der Zusatzvereinbarung (hier zu einem Vertrag über die Abtretung des Geschäftsanteils an einer GmbH) für die Festsetzung der Gebühr maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160130.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011