RS Vwgh 1994/3/24 92/18/0176

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0181

Rechtssatz

Wird im Nachweis über die Bestellung einer bestimmten Person zum verantwortlichen Beauftragten der zur Vertretung nach außen Berufene unklar oder unrichtig bezeichnet, so tut dies der Beweiskraft des Nachweises keinen Abbruch.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180176.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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