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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0181Rechtssatz
Wird im Nachweis über die Bestellung einer bestimmten Person zum verantwortlichen Beauftragten der zur Vertretung nach außen Berufene unklar oder unrichtig bezeichnet, so tut dies der Beweiskraft des Nachweises keinen Abbruch.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180176.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016