RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0091

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §886;
GebG 1957 §18 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/8 S 621-624;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 886 dritter Satz ABGB unterscheidet sich von der des § 18 Abs 1 GebG wesentlich: § 886 dritter Satz ABGB sieht vor, daß - bei gesetzlicher oder gewillkürter Schriftform - eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege nur da genügend ist, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist; § 18 Abs 1 GebG enthält keinen Verweis auf die Verkehrsüblichkeit, dafür aber die Einschränkung, daß nur mit Einverständnis des Ausstellers die mechanische Herstellung der Unterzeichnung erfolgen dürfe (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I/2 A zu § 18 GebG, Ergänzung G, 2 G).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160091.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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