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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §44 Abs2;Rechtssatz
In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmensystem und Kontrollsystem (hier: zur Verhinderung von Übertretungen der BArbSchV) nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180461.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009