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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf den Regelungsinhalt des § 33 TP 21 GebG, durch den grundsätzlich Abtretungen von Rechten aller Art erfaßt werden, ist somit davon auszugehen, daß unter dem dort gebrauchten gebührenrechtlichen Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedwede Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist, deren Stammkapital in Geschäfsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nicht die Gesellschafter haften (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5, 338), unabhängig davon, ob die Gesellschaft in ein inländisches Firmenbuch eingetragen ist oder nicht und unabhängig davon, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160026.X05Im RIS seit
11.07.2001