RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
91/01 Fernmeldewesen

Norm

GebG 1957 §14 TP2 Abs1 Z1;
GebG 1957 §14 TP2 Abs6 Z1;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §15 Abs1 litc;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §16 litc;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/10, S 825-827

Rechtssatz

Bei der hier in Rede stehenden Bewilligung waren keineswegs nur die rein sachbezogenen Aspekte des § 3 und des § 15 Abs 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.September 1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, maßgebend, sondern es spielen gemäß § 16 lit c der genannten Verordnung auch persönliche Umstände, nämlich ein allfälliger Rückstand mit Fernmeldegebühren trotz Mahnung, eine Rolle. Schon aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall von einer personsbezogenen Befugnis im Sinne der Stempelgebührentatbestände nach § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 bzw § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 GebG auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160173.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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