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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP2 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/10, S 825-827Rechtssatz
Bei der hier in Rede stehenden Bewilligung waren keineswegs nur die rein sachbezogenen Aspekte des § 3 und des § 15 Abs 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.September 1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, maßgebend, sondern es spielen gemäß § 16 lit c der genannten Verordnung auch persönliche Umstände, nämlich ein allfälliger Rückstand mit Fernmeldegebühren trotz Mahnung, eine Rolle. Schon aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall von einer personsbezogenen Befugnis im Sinne der Stempelgebührentatbestände nach § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 bzw § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 GebG auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160173.X01Im RIS seit
31.05.2001