RS Vwgh 1994/3/24 93/18/0531

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §88 Abs1;

Rechtssatz

Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1993 anhängig gewesenes Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zufolge § 88 Abs 1 FrG 1993 auch dann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen, wenn die Erteilung eines Sichtvermerkes vor diesem Zeitpunkt vom Fremden beantragt wurde und dieser auch vor diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist ist (Hinweis E 8.7.1993, 93/18/0196).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180531.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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