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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein vom Fremden verschuldeter, über ein Jahr andauernder - in zweifacher Hinsicht - unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich stellt einen groben Verstoß gegen die im Interesse eines geordneten Fremdenwesens bestehenden Normen dar, sodaß die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 auch bei "relativ guter" Integration des Fremden als schwerer wiegend zu werten sind als seine privaten und familiären Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, wobei im Beschwerdefall darüber hinaus die Mißachtung der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO von beachtlichem - die öffentlichen Interessen verstärkenden - Gewicht ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0103; E 25.11.1993, 93/18/0504).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180586.X04Im RIS seit
12.06.2001