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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber des GmbHG ist - wie aus dessen sechsten Hauptstück hervorgeht - ausdrücklich davon ausgegangen, daß unter dem Begriff der GmbH nicht nur Gesellschaften mit dem Sitz im Inland, sondern auch solche, mit dem Sitz im Ausland, also ausländische Gesellschaften, zu verstehen sind (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0174). Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 113 Abs 3 GmbHG, wonach die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat, entgegen. Werden auch im sechsten Hauptstück des GmbHG nur die Begriffe "ausländische Gesellschaft" und "Gesellschaften der in diesem Gesetz bezeichneten Art" verwendet, so wird von der Lehre für derartige Gesellschaften der Begriff der "ausländischen GmbH" gebraucht (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5, 367).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160026.X04Im RIS seit
11.07.2001