Norm
KVG 1934 §6 Abs1 Z3;Rechtssatz
Mit § 6 Abs 1 Z 3 KVG verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, Gläubiger mit einem Anspruch auf Gewinnbeteiligung den eigentlichen Gesellschaftern im Hinblick auf das gemeinsame Interesse an den Betriebsergebnissen gleichzustellen. Wohl verlangt das Gesetz nicht, daß der Gläubiger auch am Verlust der Gesellschaft teilnimmt, jedoch wird gefordert, daß er am Risiko des Unternehmens beteiligt ist, was die Seite der Gewinnerzielung anlangt. Auch eine Verzinsung eines Darlehens kann jedoch variabel gestaltet und an die Gewinnhöhe angeknüpft werden, ohne daß die Natur des Zinses aufgehoben wird (Hinweis E 14.11.1974, 1257/73). Ist neben einer festen Verzinsung der Einlage eine variable, an den Gewinn des Unternehmens geknüpfte Leistung für die Hingabe des Darlehensbetrages vereinbart, so ist für die steuerliche Beurteilung maßgebend, ob die Vereinbarung einer festen Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung als die Hauptsache anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160189.X02Im RIS seit
07.08.2001