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13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
NichtigkeitsG §1; Erstes RückstellungsG §1 Abs3; keine Berechtigung des Landes OÖ nach Erlassung des - rechtskräftigen - Rückstellungsbescheides einen Antrag auf Aufhebung gegenstandslos gewordener Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau aus dem Jahre 1939 zu stellen; Zurückweisung der Berufung rechtmäßig; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Mag die Begründung des Rückstellungsbescheides auch lediglich auf die Entziehung der genannten Grundstücke durch die Erste Verordnung zur Durchführung des OstmarkG abstellen, so nimmt der Verfassungsgerichtshof schon mit Rücksicht auf §1 Abs3 des Ersten RückstellungsG an, daß dadurch auch der Ausspruch der Enteignung, soweit diese durch die Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau für die in diesem Verfahren beschwerdegegenständliche Liegenschaften verfügt (wenn auch nicht vollzogen) wurde, mit rückwirkender Kraft (VwSlg. 5946 A/1963; Klein, 1938-1968, Dreißig Jahre: Vermögensentziehung und Rückstellung, ÖJZ 1969, 90 f) wirkungslos wurde (mit Hinweis auf VfSlg. 2200/1951).
Gerade weil es sich bei den von den Enteignungserkenntnissen betroffenen Grundstücken um ein vom Deutschen Reich durch verwaltungsbehördliche Verfügung mit der Absicht der Entziehung betroffenes Vermögen handelt, wurde durch den Rückstellungsbescheid auch der Ausspruch der Enteignung als "Rechtshandlung" iSd §1 des NichtigkeitsG, BGBl. 1946/106, gegenstandslos, sodaß die Enteignungserkenntnisse insoweit einer Vollziehung nicht mehr zugänglich sind, mag auch ein diesbezüglicher Ausspruch gemäß §3 Abs3 des Ersten RückstellungsG im Rückstellungsbescheid unterblieben sein. Angesichts der Rechtskraft des Rückstellungsbescheides vom 26.02.53 hatte der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu untersuchen, ob sich (- was das Land Oberösterreich in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.88 verneinte -) der Rückstellungsbescheid zu Recht auf die Vorschrift des §1 Abs1 des Ersten RückstellungsG zu stützen vermochte.
Da die Enteignungserkenntnisse für die beschwerdegegenständlichen Liegenschaften auf Grund des Rückstellungsbescheides vom 26.02.53 gegenstandslos sind und nicht mehr vollzogen werden können, ist das Land Oberösterreich jedenfalls seit Erlassung dieses rechtskräftigen Bescheides nicht länger berechtigt, einen Antrag auf Aufhebung der - diesbezüglichen ohnedies bereits wirkungslosen - Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21.06.39 zu stellen. Der angefochtene Bescheid hat sohin den Antrag des Landes Oberösterreich insoweit - wenn auch mit anderer Begründung - zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Das Land Oberösterreich wurde mithin durch die Verweigerung einer Sachentscheidung über seinen Antrag durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Schlagworte
Enteignung, Bescheid RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B343.1987Dokumentnummer
JFR_10119071_87B00343_01