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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BewG 1955 §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/25 90/16/0204 1Stammrechtssatz
Die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr ist bei der grundbücherlichen Eintragung von Pfandrechten für wiederkehrende Leistungen (hier: Unterhaltsrente) nach § 15 und § 16 BewG zu ermitteln (Hinweis E 14.5.1971, 1943/70), nicht aber nach § 54 bis § 60 JN, welche nur für die Gebührenbemessung im Zivilprozeß Bedeutung haben.
Schlagworte
JugendfürsorgerinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160187.X01Im RIS seit
14.01.2002