RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0133

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/9, S 714-717;

Rechtssatz

Dem Mieter steht im konkreten Fall eine Kündigung ohne Pönalezahlungen nur bei einem schuldhaften Verhalten des Vermieters zu. Da die Geltendmachung des Kündigungsgrundes somit von einem schuldhaften Verhalten des anderen Vertragspartners abhängig ist, kann keine Rede davon sein, daß die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch diese Vereinbarung gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160133.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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