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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der ungefähr einjährige Aufenthalt eines Fremden in Österreich ohne gültiges Reisedokument und ohne Sichtvermerk sowie der ihm zur Last liegende Verstoß gegen die im § 4 Abs 5 StVO normierte Verständigungspflicht stellen insgesamt ein Fehlverhalten des Fremden von solchem Gewicht dar, daß zum Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere auch eines (einen hohen Stellenwert einnehmenden) geordneten Fremdenwesens, und zur Verhinderung strafbarer Handlungen (Art 8 Abs 2 MRK) die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Fremden als erforderlich und damit zulässig iSd § 19 FrG 1993 anzusehen ist (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0473).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180586.X02Im RIS seit
12.06.2001