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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AbgEO §26;Rechtssatz
Dem betreibenden Abgabengläubiger steht im Rahmen eines von ihm angestrengten gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens betreffend eine Liegenschaft als Exekutionsobjekt der nach § 74 und § 78 EO und § 54 ZPO bestehende Weg zur Geltendmachung seines Kostenersatzanspruches zu, und nur dieser. Nicht hingegen kann sich der Abgabengläubiger in einem solchen Verfahren der Bestimmung des § 26 AbgEO bedienen, weil diese Norm nur für das "finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren" gilt, bei dem es sich nach der ganz eindeutigen Bestimmung des § 3 Abs 4 AbgEO immer nur um jene Verfahren handelt, die die Abgabenbehörden zur Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben SELBST durchzuführen haben und wozu gemäß § 3 Abs 3 Satz 1 iVm § 3 Abs 2 AbgEO ein Verfahren zur Zwangsversteigerung einer Liegenschaft nicht gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160181.X01Im RIS seit
20.11.2000