RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0181

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26;
AbgEO §3 Abs2;
AbgEO §3 Abs3;
AbgEO §3 Abs4;
EO §74;
EO §78;
ZPO §54;

Rechtssatz

Dem betreibenden Abgabengläubiger steht im Rahmen eines von ihm angestrengten gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens betreffend eine Liegenschaft als Exekutionsobjekt der nach § 74 und § 78 EO und § 54 ZPO bestehende Weg zur Geltendmachung seines Kostenersatzanspruches zu, und nur dieser. Nicht hingegen kann sich der Abgabengläubiger in einem solchen Verfahren der Bestimmung des § 26 AbgEO bedienen, weil diese Norm nur für das "finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren" gilt, bei dem es sich nach der ganz eindeutigen Bestimmung des § 3 Abs 4 AbgEO immer nur um jene Verfahren handelt, die die Abgabenbehörden zur Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben SELBST durchzuführen haben und wozu gemäß § 3 Abs 3 Satz 1 iVm § 3 Abs 2 AbgEO ein Verfahren zur Zwangsversteigerung einer Liegenschaft nicht gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160181.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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