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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG, VerfGG §82 Abs1; entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine gesonderte Erledigung der bel. Beh. über eine im Zusammenhang mit der Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters für den Bf. stehende Behandlung der an den Bf.gerichteten Postsendungen - Unzulässigkeit wegen Fehlen des Beschwerdegegenstandes Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung der Wendung "und d" im §43 Abs1 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V - Anwendung dieser V offenkundig nachteiligRechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wendung "und d" in §43 Abs1 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit E v 01.10.88, V30,31/88 - Anwendung offenkundig nachteilig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1058.1987Dokumentnummer
JFR_10118999_87B01058_01