RS Vfgh 1988/10/1 B1058/87, B1060/87

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Veröffentlicht am 01.10.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG, VerfGG §82 Abs1; entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine gesonderte Erledigung der bel. Beh. über eine im Zusammenhang mit der Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters für den Bf. stehende Behandlung der an den Bf.gerichteten Postsendungen - Unzulässigkeit wegen Fehlen des Beschwerdegegenstandes Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung der Wendung "und d" im §43 Abs1 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V - Anwendung dieser V offenkundig nachteilig

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wendung "und d" in §43 Abs1 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit E v 01.10.88, V30,31/88 - Anwendung offenkundig nachteilig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1058.1987

Dokumentnummer

JFR_10118999_87B01058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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