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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Rechtssatz
Wurde dem nach § 45 Abs 4 zweiter Satz StVO erforderlichen erheblichen Interesse des Bf bereits durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Bf ist, Rechnung getragen, so muß in Ansehung des zweiten im Haushalt befindlichen Kraftfahrzeuges, dessen Zulassungsbesitzer der Bf gleichfalls ist, dieses erhebliche persönliche Interesse derart gravierend sein, daß der Bf selbst mit der erwähnten Ausnahmebewilligung allein nicht das Auslangen finden könnte (Hinweis E 4.3.1994, 94/02/0053; hier hat sich der Bf lediglich auf den Bedarf seiner Gattin gestützt, die als Mutter von drei Kleinkindern auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020024.X02Im RIS seit
12.06.2001