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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §201 Abs2;Rechtssatz
Erweist sich die Selbstbemessung deshalb als nicht richtig (§ 149 Abs 2 OÖ LAO), weil die Abgabe zu hoch berechnet und einbezahlt wurde, ergeht gegenüber dem Haftungspflichtigen (von Amts wegen oder auf dessen Antrag) ein besonderer Festsetzungsbescheid, der gegebenenfalls zu einer Gutschrift führt (Hinweis: Stoll, BAO Handbuch, S 477).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170136.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011