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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Rechtssatz
Das im § 45 Abs 4 zweiter Satz StVO angeführte erhebliche persönliche Interesse kann nur ein solches des Zulassungsbesitzers selbst sein (Der Bf hat sich auf den Bedarf seiner Gattin gestützt, die als Mutter von drei Kleinkindern auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei). Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortzusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020024.X01Im RIS seit
12.06.2001