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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;Rechtssatz
Beim Abstellen von Fahrzeugen im Bereich von Autobushaltestellen geht es nicht nur um die Hinderung des Busses selbst, sondern darüberhinaus um die Beeinträchtigung des Fließverkehrs durch Busse, die nicht zügig in Haltestellenbereiche einfahren bzw die im Haltestellenbereich nicht unmittelbar am Fahrbahnrand und parallel zu diesem stehen bleiben können, sodaß sie während des Einsteigens und Aussteigens der Fahrgäste in den für den Fließverkehr zur Verfügung stehenden Fahrstreifen hineinragen und dadurch - mittelbar - eine Verkehrsbeeinträchtigung herbeiführen (hier erfolgte daher die Abschleppung des Fahrzeuges auch in Ansehung des Umstandes, daß der Haltestellenbereich durch ANDERE Fahrzeuge "zugeparkt" wurde, zu Recht); kein Widerspruch zum E 20.6.1990, 90/02/0011, weil damals ein unbedenklich festgestellter Sachverhalt vorlag (Abstellen des abgeschleppten Fahrzeuges in der Entfernung von 1 m von der Haltestellentafel), der ein Eingehen auf die in Rede stehende Rechtsfrage erübrigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020329.X02Im RIS seit
11.07.2001