RS Vwgh 1994/3/25 93/02/0267

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §26;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Umschreibung der Verantwortlichkeit des Bf für "das gesamte Personalwesen" ist zu allgemein gehalten, um iSd geforderten "klaren Abgrenzung" dienlich zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020267.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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