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50/04 BerufsausbildungNorm
BAG 1969 §9 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz hat der Lehrberechtigte für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Daß eine solche Ausbildung bzw Unterweisung lediglich am Sitz des Unternehmens des Lehrberechtigten durchgeführt werden dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für andere Ausbildungsveranstaltungen der genannten Art. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, daß eine solche Ausbildung bzw Unterweisung auch im Rahmen einer Veranstaltung von der Art eines Seminares in den Räumen eines Hotels durchgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170136.X09Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011