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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Festlegung von Flächen für Einkaufszentren als Sonderwidmung aus kompetenzrechtlicher Sicht im Hinblick auf Art10 Abs1 Z8 B-VG; keine Bedenken im Hinblick auf das GleichheitsgebotRechtssatz
Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ist öffentlich-rechtlicher Natur (siehe etwa: VfGH 14.10.87 B267/86).
Daher fallen auch die in der Beschwerdeschrift ausgebreiteten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs2 litb Krnt. BauO (über die Vorprüfung bestimmter Bauvorhaben) als unstichhaltig dahin, weil (auch) sie - nach der Beschwerdeargumentation - zur Voraussetzung haben, daß es sich hier um einen Fall von "civil rights" iSd Art6 MRK handle.
Für das Bundesland Kärnten erweisen sich die im Krnt. RaumOG, LGBl. 76/1969 (§2 Abs2 Z4) umschriebenen Gesichtspunkte der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern weder an sich noch in Verbindung mit dem später erlassenen GemeindeplanungsG (Novelle LGBl. 8/1977) - über Sonderwidmungen für Einkaufszentren - als zentrales und ausschließlich maßgebendes Zulassungskriterium für derartige Handelsbetriebe (im Sinn einer (dem Wesen nach gewerberechtlichen) Prüfung des Lokalbedarfs); vielmehr hat die Festlegung von (Sonder-)Flächen für Zentren dieser Art gemäß der Novelle LGBl. 8/1977 in Beachtung aller den Umständen nach in Betracht kommenden (Raumplanungs-)Zielsetzungen zu geschehen, eine Gesetzesauslegung, für die nicht zuletzt auch die Bestimmung des §1 Abs3 GPlG spricht, die expressis verbis anordnet, daß ein Flächenwidmungsplan keine planenden Maßnahmen vorsehen darf, deren Gestaltung oder Vollziehung Bundessache ist.
Keine Bedenken gegen §5 Abs4 und Abs5 Krnt. GemeindeplanungsG und §2 Abs2 Z4 Krnt. RaumOG 1969 (mit ausführlicher Darstellung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu gegen Art10 Abs1 Z8 B-VG verstoßenden Raumplanungsvorschriften).
Kein Verstoß des §5 Abs5 Krnt. GemeindeplanungsG gegen Art18
B-VG.
Es ist dem Landesgesetzgeber bundesverfassungsgesetzlich keineswegs verwehrt, in Verfolgung rechtspolitischer Überlegungen - wie sie in §1 Abs1 Krnt. GemeindeplanungsG (über Flächenwidmungspläne) ihren Niederschlag finden (: Gliederung des Gemeindegebietes in Beachtung der voraussehbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde usw.) - und in sachentsprechender Grenzziehung besonders großflächigen Wirtschaftsbetrieben der besagten Handelssparte, aus gemeindeplanerischen Gesichtspunkten heraus, einen eigenen Stellenwert zuzumessen, der die in §5 Abs4 (und Abs5) leg.cit. vorgesehene Sonderwidmung angebracht und vertretbar erscheinen läßt.
Keine Unsachlichkeit der Sonderregelung für Einkaufszentren in §5 Abs4 und Abs5 Krnt. GemeindeplanungsG.
Daß das Krnt. RaumOG selbst gegen die Erwerbsfreiheit verstößt, schließt der Verfassungsgerichtshof schon deswegen aus, weil es, verfassungskonform ausgelegt, lediglich die raumplanungs- und baurechtliche Zulässigkeit der baulichen Errichtung von Einkaufszentren regelt und darum von vornherein nicht auf die Einrichtung eines gewerberechtlichen Zulassungssystems hin angelegt ist.
Denkmögliche Versagung der Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums ua. gemäß §5 Abs4 und Abs5 Krnt.
GemeindeplanungsG 1970.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Kompetenz Bund - Länder, Raumplanung örtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B684.1987Dokumentnummer
JFR_10118999_87B00684_01