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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §8 Abs1;Rechtssatz
Dem belUVS steht im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Prüfung, ob die Asylbehörde zu Recht oder zu Unrecht keine befristete Aufenthaltsbewilligung iSd § 8 Abs 1 AsylG erlassen hat, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage durch den UVS - hiefür nicht zuständigen - belUVS hat keineswegs die Folge, daß der Bf eine derartige Berechtigung erhält, aus der die Rechtswidrigkeit der Schubhaft abzuleiten ist. Dasselbe gilt für die Unterlassung der Beurteilung des Vorliegens eines Rückschiebungsverbotes iSd § 37 FrG 1993 iZm dem auf § 54 FrG 1993 gestützten Antrag des Bf (Hinweis E VfGH 4.10.1993, B 364/93; E 10.2.1994, 93/18/0410).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020038.X01Im RIS seit
20.11.2000