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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §241 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/22 88/17/0242 1Stammrechtssatz
Ein Rückzahlungsantrag ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zu Unrecht festgesetzte, aber dessen ungeachtet vollstreckbar gewordene Abgabe im Vollstreckungsweg eingebracht wurde. Unrechtmäßige Festsetzungen müßten im Rechtsmittelverfahren gegen den Abgaben-(Haftungs-)Bescheid bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170136.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011