RS Vwgh 1994/3/25 92/17/0136

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs1;
LAO OÖ 1984 §185 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/22 88/17/0242 1

Stammrechtssatz

Ein Rückzahlungsantrag ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zu Unrecht festgesetzte, aber dessen ungeachtet vollstreckbar gewordene Abgabe im Vollstreckungsweg eingebracht wurde. Unrechtmäßige Festsetzungen müßten im Rechtsmittelverfahren gegen den Abgaben-(Haftungs-)Bescheid bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170136.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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