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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Es kann einen Erschwerungsgrund bilden, wenn eine Tat, für deren Verwirklichung Fahrlässigkeit ausreicht, vorsätzlich begangen wird (Hinweis E 3.12.1992, 91/19/0169); ein solcher Vorsatz kann zutreffend aus dem Umstand abgeleitet werden, daß der Beschuldigte vom Arbeitsinspektorat aufgefordert wurde, den Rechtsvorschriften Folge zu leisten.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020304.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011