RS Vwgh 1994/3/25 93/02/0304

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es kann einen Erschwerungsgrund bilden, wenn eine Tat, für deren Verwirklichung Fahrlässigkeit ausreicht, vorsätzlich begangen wird (Hinweis E 3.12.1992, 91/19/0169); ein solcher Vorsatz kann zutreffend aus dem Umstand abgeleitet werden, daß der Beschuldigte vom Arbeitsinspektorat aufgefordert wurde, den Rechtsvorschriften Folge zu leisten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020304.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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