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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
GerichtsgebührenG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §31 Abs1 litb - Gebührenerhöhung im Falle der Säumnis von 25% unabhängig vom Verschulden und ohne Bedachtnahme auf besondere Umstände des Einzelfalles; als überschießende Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen gleichheitswidrigRechtssatz
§31 Abs1 litb des Bundesgesetzes vom 27.11.84 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz-GGG), BGBl. 501, war verfassungswidrig (mit Hinweis auf E v 11.03.87, G257-260/86).
25 %-ige Erhöhung einer Abgabe ohne Berücksichtigung der Entschuldbarkeit der Versäumnis des Gebührenschuldners oder ihres sonstigen Gewichtes ist eine überschießende (exzessive) Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §31 Abs1 litbb GGG 1984.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G62.1988Dokumentnummer
JFR_10118999_88G00062_01