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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170133.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012