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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Verfahrensmängel sind bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich, wenn sie im LETZTinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind; etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert (Hinweis: E 23.12.1991, 88/17/0010).
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170407.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011