Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Art83 Abs2 B-VG; gesetzwidrige Verweigerung der Sachentscheidung mangels Legitimation des Berufungswerbers; Beschwerdeführer als Adressat des auf §6 VersammlungsG iVm. §3 VerbotsG gestützten Untersagungsbescheides anzusehen; Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Dem Personenkomitee kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
Als Adressat des Untersagungsbescheides war der Beschwerdeführer zu dessen Anfechtung legitimiert. Nach der Textierung der Berufung und aufgrund der soeben geschilderten Umstände ist die Berufung so zu deuten, daß der Beschwerdeführer (und nicht etwa das Personenkomitee) als Rechtsmittelwerber auftrat. Gleiches gilt für die gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion an den Bundesminister für Inneres gerichtete Berufung.
Der drittinstanzliche Bescheid ist gleichfalls an den Beschwerdeführer gerichtet. Nach dem Gesagten ist dieser legitimiert, beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Adressat des von der BPD Wien erlassenen Untersagungsbescheides war daher der Beschwerdeführer als Veranstalter, und nicht etwa das Personenkomitee. Wäre dies anders, so wäre der Untersagungsbescheid mangels eines Adressaten ein rechtliches Nichts; es kann aber nicht angenommen werden, daß der Wille der BPD Wien darauf gerichtet gewesen wäre, einen rechtlich unerheblichen Akt zu setzen.
Die Sicherheitsdirektion wäre daher verpflichtet gewesen, über die (gegen den an den Beschwerdeführer gerichteten Untersagungsbescheid gerichtete) - Berufung meritorisch zu entscheiden. Der Bundesminister für Inneres hat dadurch, daß er die Fehlentscheidung der Sicherheitsdirektion (Zurückweisung der Berufung mangels Legitimation des Berufungswerbers) bestätigt hat, den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Rechtspersönlichkeit, Bescheidbegriff, Berufung, Auslegung eines Antrages, Auslegung eines BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1107.1988Dokumentnummer
JFR_10118997_88B01107_01