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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, daß sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorlag (Hinweis:
Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Randziffer 537 und 538).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170133.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012