Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170133.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012