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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Für den Beginn des Postenlaufes ist nur maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (dh wann der Kasten tatsächlich ausgehoben wird). Es kommt daher allein darauf an, wann das in Frage stehende Telegramm von der Post "in Behandlung" genommen wurde; nicht aber ist es wesentlich, wann die Zumittlung des Telegrammes an die Behörde erfolgte, dh wann dieses bei der Behörde einlangte. Hängt doch die Rechtzeitigkeit einer Rechtsmittelerhebung nicht davon ab, ob
und gegebenenfalls, wann die Einbringungsstelle von dem Rechtsmittel Kenntnis nimmt (Hinweis E 12.9.1963, 715/62, VwSlg 6086 A/1963; E 12.5.1977, 2499/76).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170298.X03Im RIS seit
11.07.2001