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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf erhöhtes Pflegegeld nach § 31a OÖ BehindertenG 1991 steht der Durchführung eines mit Bescheid zu erledigenden Verfahrens entgegen. Die Gewährung von erhöhtem Pflegegeld nach der genannten Gesetzesstelle zählt vielmehr zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. Die belangte Behörde kann daher aufgrund des Antrages auf Gewährung von erhöhtem Pflegegeld gemäß § 31a OÖ BehindertenG 1991, ohne den Antragsteller in einem subjektiven Recht zu verletzen, von einer Bescheiderlassung Abstand nehmen. Beantragt der Antragsteller in weiterer Folge jedoch die förmliche bescheidmäßige Erledigung dieses Ansuchens, ist einem solchen Antrag auch in einer Angelegenheit der Privatwirtschaftswirtschaftsverwaltung zu entsprechen, auch wenn lediglich die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (Hinweis E VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977). Da der Antragsteller im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war, kann er gemäß Art 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben. Liegt Säumnis iSd § 27 VwGG vor, hat der VwGH gemäß § 42 Abs 5 VwGG in der Sache selbst mit Zurückweisung des Antrages des Antragstellers auf förmliche bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens um Gewährung von erhöhtem Pflegegeld vorzugehen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche ErklärungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080012.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009