RS Vfgh 1988/10/3 V26/88

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 03.11.83 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl 2/1984
ANSchG §22a Abs6
ANSchG §22c Abs1

Leitsatz

ArbeitnehmerschutzV, BGBl. 2/1984; Festlegung einer generellen Mindestarbeitszeit für den Betriebsarzt mit Ermächtigung zur behördlichen Ausnahmeregelung im Einzelfall - Verkehrung des im ArbeitnehmerschutzG vorgegebenen Systems ins Gegenteil; Aufhebung der Abs6 bis 9 des §9 als gesetzwidrig

Rechtssatz

Die Abs6 bis 9 des §9 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 03.11.83 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. 2/1984, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Weder §22a Abs6 (der im Gegenteil von einem anderen System ausgehen dürfte) noch §22c Abs1 ANSchG bieten eine entsprechende ges Grundlage. Denn diese Bestimmung ermächtigt zwar die Behörde, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung betriebsärztlicher Einrichtungen und die Zahl der in ihnen tätigen Ärzte (insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung gemeinsamer betriebsärztlicher Betreuungen für mehrere Unternehmungen oder überbetrieblich organisierte arbeitsmedizinische Versorgungseinrichtungen), nicht aber, Mindesteinsatzzeiten für betriebseigene Ärzte vorzuschreiben.

Keine gesetzliche Deckung der Vorschreibung von Mindesteinsatzzeiten für den Betriebsarzt in der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 03.11.83 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. 2/1984, §9 Abs6 bis 9, im ANSchG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V26.1988

Dokumentnummer

JFR_10118997_88V00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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