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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0044Rechtssatz
Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes, soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind (Hinweis E 20.9.1979, 1175/77, 1176/77),haben bei der Entscheidung der Behörde nach § 340 Abs 7 GewO 1973 außer Betracht zu bleiben. Die einen anderen Tatbestand, nämlich die auf dem Gewerbeschein anzubringenden Vermerke, betreffende Bestimmung des § 340 Abs 5 GewO 1973 steht dem nicht entgegen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040034.X02Im RIS seit
03.04.2001