RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0254

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;
GewRNov 1992 Art1 Z23;

Rechtssatz

Entsprechend der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 erfolgten Neufassung des § 13 Abs 1 GewO 1973 bildet nunmehr eine strafgerichtliche Verurteilung, die mit der Verhängung einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagen verbunden ist, allgemein einen Ausschlußgrund, der den Gewerbeanmelder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Gewerbeantritt ohne Zwischenschaltung eines konstitutiven Verwaltungsaktes ausschließt, sodaß ein Gewerberecht nicht wie bisher zunächst trotz Vorliegens eines zur Ausschließung führenden Hindernisses auf Grund einer Gewerbeanmeldung entstehen kann (Hinweis EB zu Art I Z 23 (§ 13) BlgNR 635 XVIII GP zur GewRNov 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040254.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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